Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Verträge zwischen der Kolmuko Softwareentwicklung Thomas Müller & Sandro Könnecke GbR (nachfolgend „Kolmuko“ genannt) und Kunden gelten diese Allgemeinen Bedingungen. Ergänzend gelten die zusätzlichen Bedingungen in Ziffer II. in Abhängigkeit von der Rechtsnatur des zu Grunde liegenden Vertrags bzw. der vertraglichen Leistungen. Die allgemeinen Bedingungen und die gegenüber dem Kunden einschlägigen zusätzlichen Bedingungen werden nachfolgend als AGB bezeichnet.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
1.3 Änderungen der AGB werden vor ihrem Wirksamwerden durch Kolmuko veröffentlicht sowie dem Kunden in einer Mitteilung in Textform per E-Mail im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft. Die Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen eines Monats seit Zugang der Änderungsmitteilung in Textform per E-Mail Widerspruch gegen die Änderungen der AGB erhebt. Kolmuko wird den Kunden über sein Widerspruchsrecht und die damit verbundenen Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung informieren.
1.4 Soweit eine Änderung der AGB aufgrund von nach Vertragsschluss entstehenden Regelungslücken, welche Kolmuko nicht zu vertreten hat, für die weitere Vertragsdurchführung erforderlich ist, insbesondere infolge einer Änderung gesetzlicher Vorschriften oder der Rechtsprechung, wird eine solche Änderung der AGB auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam und es besteht insoweit kein Widerspruchsrecht.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von Kolmuko sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Kolmuko dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen überlässt.
2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Kolmuko berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei Kolmuko durch Auftragsbestätigung oder Lieferung anzunehmen.

 

3. Leistungserbringung

3.1 Art und Umfang der vertraglichen Leistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Behörden (z.B. Gerichte) beeinflusst werden. Zur Umsetzung solcher gesetzlichen Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist Kolmuko berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu ändern.
3.2 Kolmuko ist zudem berechtigt, Änderungen an den vertraglichen Leistungen vorzunehmen, die
3.2.1 unerheblich sind;
3.2.2 handelsüblich sind; oder
3.2.3 die der technischen Weiterentwicklung in der Branche entsprechen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Kolmuko wird den Kunden über Änderungen gemäß Ziffer 3.2.3 der vertraglichen Leistungen rechtzeitig im Voraus informieren.
3.3 Kolmuko darf die Vertragsleistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

4.1 Alle Preise von Kolmuko verstehen sich inklusive Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.2 Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand ist Kolmuko berechtigt, monatlich abzurechnen. Die erfassten Zeiten werden jeweils auf volle 15 Minuten aufgerundet. Kolmuko wird Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit führen und mit den Rechnungen zur Verfügung stellen.
4.3 Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Mit Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Kolmuko behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor.
4.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückhaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
4.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Kolmuko nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Kolmuko den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde hat die Leistungen von Kolmuko durch angemessene Mitwirkungshandlungen entgeltlich zu fördern. Er wird insbesondere Kolmuko die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von Kolmuko zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
5.2 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle die Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle die Zusammenarbeit betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung der Zusammenarbeit jeweils notwendig sind.
5.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann Kolmuko aus diesem Grunde die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der etwaig vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, im angemessenen Umfang und regelmäßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen
5.5 Ist die Möglichkeit einer Ferndiagnose und -wartung vereinbart, schafft der Kunde die seinerseits notwendigen Voraussetzungen für einen geeigneten Zugang für die Fernwartung.

 

6. Störungs- und Mängelmeldungen des Kunden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen zur Erreichung einer effektiven Mängelbeseitigung nach besten Kräften zu schaffen. Die schriftliche Mängelrüge des Kunden erfolgt unverzüglich nach Entdeckung der Störung bzw. des Mangels und muss daher mindestens folgende Angaben enthalten:
– Datum und Uhrzeit des Vorfalls
– Name der Person, die den Vorfall festgestellt hat
– betroffenes Hardwareelement mit Geräteversion
– betroffenes Programmteil/Modul mit Softwareversion
– Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben,
– Auswirkung des Fehlers
– Text der Fehlermeldung
– wenn verfügbar: Bildschirmkopien, Ausdrucke
6.2 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach und entstehen Kolmuko aufgrund der fehlenden Dokumentation zur Erfüllung der Mängelbeseitigungspflicht zusätzliche Kosten, kann Kolmuko die Mängelbeseitigung verweigern, wenn nicht der Kunde Sicherheit in Höhe des auf ihn voraussichtlich entfallenden Kostenanteils leistet.

 

7. Haftung

7.1 Kolmuko haftet unbeschränkt
7.1.1 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
7.1.2 für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
7.1.3 nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
7.1.4 im Umfang einer von Kolmuko übernommenen Garantie.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Kolmuko der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
7.3 Eine weitergehende Haftung von Kolmuko besteht nicht.
7.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Kolmuko.

 

8. Geheimhaltung

8.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
8.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
8.2.1 die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
8.2.2 die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
8.2.3 die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
8.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

 

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

9.1 Für alle Verträge zwischen Kolmuko und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Kolmuko. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Kolmuko ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.

 

 

 

II. Zusätzliche Bedingungen für Werkverträge

1. Geltungsbereich 

Wird zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Ziffer I. folgende zusätzliche Bedingungen. Das Werk kann aus Hardware- und Softwarekomponenten bestehen.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Kolmuko erstellt für den Kunden in der Planungsphase das Pflichtenheft, sofern sich Kolmuko nach dem Vertrag explizit zur Erstellung eines Pflichtenheft verpflichtet hat. In der Umsetzungsphase entwickelt und realisiert Kolmuko das Werk nach den Vorgaben des Pflichtenheftes, sofern ein solches erstellt wurde, oder nach den Vorgaben im Vertrag.
2.2 Der Kunde übernimmt die Installation, Implementierung und Parametrisierung der Software in eigener Verantwortung, soweit dies im Vertrag nicht abweichend geregelt ist.
2.3 Der Vertrag unterliegt Werkvertragsrecht; eine Anwendung des § 651 BGB ist ausgeschlossen. Die vertraglichen Leistungen werden gem. § 640 BGB abgenommen.

 

3. Leistungserbringung

3.1 Sofern sich Kolmuko nach dem Vertrag explizit zur Erstellung eines Pflichtenheft verpflichtet hat, erstellt Kolmuko dieses sorgfältig nach dem jeweils aktuellen allgemein anerkannten Stand der Technik. Kolmuko berücksichtigt anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Kunden. Die vorstehenden Anforderungen wird Kolmuko auch bei der Erstellung des Werks einhalten.
3.2 Kolmuko erstellt eine Dokumentation des Werks, sofern sich Kolmuko nach dem Vertrag hierzu explizit verpflichtet hat. Der Quellcode und die Quellcode-Dokumentation werden von Kolmuko nur geliefert, wenn dies im Vertrag explizit vereinbart ist.
3.3 Kolmuko wird dem Kunden nach der Fertigstellung der einzelnen Projektphasen jeweils alle Arbeitsergebnisse übergeben. Die Übergabe der Vertragssoftware erfolgt auf einem üblichen Datenträger, sofern kein spezifisches Format oder online-Übermittlung vereinbart wurde. Der Kunde kann darüber hinaus jederzeit ohne Angaben von Gründen die unverzügliche Herausgabe der jeweils bereits entstandenen Arbeitsergebnisse verlangen.

 

4. Leistungsänderungen

4.1 Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für Kolmuko technisch umsetzbar und zumutbar sind. Kolmuko prüft Änderungsverlangen unter Berücksichtigung des Charakters des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit.
4.2 Der Kunde wird das Angebot innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Kolmuko hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.
4.3 Kolmuko wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn, der Kunde weist Kolmuko schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt Kolmuko dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit.

 

5. Planungsphase: Erstellung des Pflichtenhefts

5.1 Die Funktionalitäten und Leistungspotentiale der zu erstellenden Software sind in dem Lastenheft des Kunden beschrieben.
5.2 Kolmuko hat das Lastenheft auf dessen Vollständigkeit, Eindeutigkeit, Schlüssigkeit und technische Umsetzbarkeit überprüft und wird – sofern dies explizit vereinbart wurde – auf dessen Grundlage das Pflichtenheft erstellen.
5.3 Ergibt sich bei der Erstellung des Pflichtenhefts, dass der Umsetzung von Anforderungen des Lastenheftes gravierende technische Probleme entgegenstehen, oder berücksichtigt das Lastenheft relevante Umstände nicht hinreichend, so wird Kolmuko den Kunden darauf hinweisen und ggf. bereits Lösungsmöglichkeiten präsentieren. Stellen sich Anforderungen des Kunden im Lastenheft für Kolmuko als technisch nicht in zumutbarer Weise realisierbar dar, werden diese durch einen besonderen Hinweis im Pflichtenheft entsprechend gekennzeichnet.

 

6. Abnahme des Pflichtenhefts und anschließende Umsetzungsphase

6.1 Die nachfolgenden in Ziffer 6 aufgeführten Regelungen gelten nur, wenn sich Kolmuko zur Erstellung eines Pflichtenhefts verpflichtet hat.
6.2 Der Kunde wird das von Kolmuko erstellte Pflichtenheft, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der durch das Lastenheft vorgegebenen Anforderungen überprüfen und schriftlich abnehmen.
6.3 Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung hat der Kunde innerhalb von drei Werktagen schriftlich die Abnahme des Pflichtenhefts zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
6.4 Verweigert der Kunde wegen nicht unerheblicher Mängel die Abnahme des Pflichtenhefts, hat er dies Kolmuko unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen. Der Kunde wird Kolmuko für die Beseitigung dieser Mängel eine angemessene Frist setzen. Scheitert die Abnahme des Pflichtenhefts ein zweites Mal, kann der Kunde die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen.
6.5 Der Kunde wird Kolmuko innerhalb von fünf Werktagen schriftlich mitteilen, ob er die Option auf die Durchführung der Umsetzungsphase ausübt.
6.6 Übt der Kunde die Option aus, wird Kolmuko unverzüglich mit der Umsetzung des Pflichtenhefts beginnen und spätestens mit Ablauf der Ausführungsfrist dem Kunden die fertig gestellte Software sowie alle weiteren Arbeitsergebnisse übergeben.

 

7. Abnahme der Software

7.1 Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit der Software, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Pflichtenhefts, ggf. das Vorliegen garantierter Eigenschaften sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Dokumentation. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Kolmuko dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
7.2 Daraufhin hat der Kunde innerhalb von drei Werktagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
7.3 Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde Kolmuko eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat Kolmuko eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Software bzw. der sonstigen Arbeitsergebnisse bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
7.4 Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von drei Werktagen schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
7.5 Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch Kolmuko. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl und hat dies ausschließlich Kolmuko zu vertreten, kann der Kunde die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen.

 

8. Rechteeinräumung

Kolmuko räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen mit Ausgleich der jeweiligen Rechnung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Soweit die Software Open Source-Bestandteile, Datenbanken oder Software-Module von Dritten enthält, erfolgt die Rechteübertragung hinsichtlich dieser Bestandteile im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz.

 

9. Fehlerklassen und Reaktion

9.1 Mängel werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet:
– Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
– Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
– Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.
9.2 Für die Beseitigung der Mängel gelten folgende Parameter:
Kolmuko wird auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“):
– Bei kritischen Mängeln innerhalb vier Stunden nach Erhalt der Meldung.
– Bei wesentlichen Mängeln innerhalb von 12 Stunden nach Erhalt der Meldung.
– Bei Auftreten sonstiger Mängel innerhalb eines Arbeitstags nach Erhalt der Meldung.
Kolmuko wird Mängel unter Berücksichtigung des Charakters des Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Fehlermeldung beseitigen. Die Zuordnung der einzelnen Mängel zu einer Fehlerklasse erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen, erfolgt eine vorläufige Zuordnung durch den Kunden nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Kolmuko.
9.3 Die in Ziffer 9.2 genannten Fristen beginnen erst dann zu laufen, wenn
9.3.1 eine ordnungsgemäße Fehlermeldung bei Kolmuko in Textform vorliegt, welche die im Teil I unter Ziffer 6.1 genannten Inhalte aufweist und
9.3.2 nur während der Geschäftszeiten von Kolmuko – ausgenommen sind bundeseinheitliche Feiertage der Bundesrepublik Deutschland.
9.4 Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass die gerügten Mängel nicht vorhanden sind oder aber auf von Kolmuko nicht zu vertretenden Gründen beruhen, ist Kolmuko berechtigt, die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Nach der Abnahme trifft die Darlegungs- und Beweislast den Kunden für seine Behauptung, dass der Mangel auf die vom Kolmuko erbrachte Leistung zurückgeht.

 

10. Gewährleistung

10.1 Kolmuko ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen.
10.2 Die Mängelbeseitigung hat im Rahmen der Planungsphase innerhalb einer angemessenen Frist, im Rahmen der Umsetzungsphase innerhalb der Beseitigungszeit zu erfolgen, die sich jeweils aus der Einordnung der Mängel in die festgelegten Fehlerklassen ergeben.
10.3 Gelingt Kolmuko die Beseitigung eines Mangels nicht innerhalb der Beseitigungszeit und auch nicht innerhalb einer weiteren vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, so ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
10.4 Die Verjährungsfrist beträgt
– generell bei Rechten aus Sachmängeln: 18 Monate;
– jedoch bei Sachmängeln für Ansprüche auf Vergütungsrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung: 18 Monate ab Ablieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
– bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln: fünf Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die Liefergegenstände herausverlangen kann;
– bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen: 18 Monate, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der AG von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Frist wird für Ansprüche aus einem Sachmangel auch durch eine Fehlermeldung nach Ziffer 6.1 (Teil I) gehemmt, bis die Fehlerbeseitigung abgenommen ist. Im Übrigen gilt § 203 BGB. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadensersatz aus Vorsatz, Garantie, Arglist und bei Personenschäden gelten nur die gesetzlichen Verjährungsfristen.